Gefährdungsbeurteilung Telearbeit

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Mit der 2016 veröffentlichten Novelle der Arbeitsstättenverordnung(ArbStättV) definierte der Gesetzgeber endlich den Begriff des geläufigen „Home-Office“ eindeutig.

Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen dem „Mobilen Arbeiten“ sowie der „Telearbeit“.

Ein Telearbeitsplatz ist demnach ein „vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten.“ Er gilt als gegeben, wenn die Rahmenbedingungen der Telearbeit zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten, sowie die wöchentliche Arbeitszeit und Dauer der Einrichtung, vertraglich festgelegt wurden.

Das „Mobile Arbeiten“ hingegen meint das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsgebundene Arbeiten, wie unterwegs im Zug.

Das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat mit der Corona- Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbeitsschutzVO) vom 27.01.2021 klargestellt, dass eine fehlende Vertriebsvereinbarung oder schriftlichen individualvertraglichen Ergänzung zum Arbeitsvertrag bzgl. der Telearbeit nicht automatisch bedeuten, dass es keine Telearbeitsplätze gibt, wenn das konkludente Handeln beider Parteien dies aber bestätigen würde.

Das Arbeitsschutzgesetz findet also uneingeschränkt Anwendung bei Telearbeitsplätzen. Der Arbeitgeber ist somit gemäß §5 ArbSchG verpflichtet die Gefährdungen für den Arbeitnehmer im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu dokumentieren. Für Bildschirmarbeitsplätze, welche Telearbeitsplätze darstellen (§ 2 Abs. 7 ArbStättV), gelten neben dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) im Wesentlichen die Verordnungen zum Bildschirmarbeitsplatz, wie auch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Weicht der Telearbeitsplatz von dem Arbeitsplatz im Betrieb ab – dies dürfte der Regelfall sein – gilt die Pflicht der Gefährdungsbeurteilung auch für den Telearbeitsplatz. Die Erstellung hat dann fachkundig, also unter Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu erfolgen (§3 Abs. 2 ArbStättV) und macht die Eruieren der Gegebenheiten vor Ort erforderlich.

Eine Besichtigung der Wohnung des Beschäftigten bedarf das ausdrückliche Zutrittsrecht zur Wohnung vom Beschäftigten und bedarf einen hohen Planungs- und Durchführungsaufwand.

Mit der von uns entwickelten digitalen Lösung erstellen Sie die Gefährdungsbeurteilungen von Telearbeitsplätzen im Handumdrehen.

  • Zusätzliche Features
    • Effiziente digitale Besichtigung des privaten Telearbeitsplatzes durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit
    • Bei Nutzung dieser Applikation in Kombination mit der Online-Unterweisung ist kein Import der Teilnehmerdaten erforderlich
    • Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für den Telearbeitsplatz durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit in Zusammenarbeit mit dem Beschäftigten (Videotelefonie)
    • Erstellung von Zertifikaten für den Telearbeitsplatz
    • Automatisierte Erinnerungsfunktion für die Teilnehmer
  • Ihre Vorteile im Überblick
    • Mit der Gefährdungsbeurteilung für Telearbeitsplätze erfüllen Sie Ihre Unternehmerpflicht gemäß §5 ArbSchG sehr effizient und in kürzester Zeit
    • Eine Besichtigung der Wohnung des Beschäftigten durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nicht erforderlich
    • Die intuitive Administration, als auch die effiziente Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, garantieren eine schnelle und unkomplizierte Umsetzung der o.g. Unternehmerpflichten
    • Die Applikation stellt Ihnen revisionssichere Dokumentationen und die Historien bzgl. der durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen zur Nachweisführung in Echtzeit zur Verfügung

AKZEPTANZ


  • Die Privatsphäre des Beschäftigten bleibt gewahrt. Der Arbeitgeber bekommt keinen Einblick in die Wohnung des Beschäftigten. All diese Informationen verbleiben bei HSC Nord und werden streng vertraulich behandelt.
  • Der Arbeitgeber erhält lediglich ein Zertifikat oder eine Auflistung der Beanstandungen (ToDo) für die jeweiligen Telearbeitsplätze.
  • Intuitive Bedienung und hohe Benutzerfreundlichkeit
  • Geringe technische Anforderungen – internetfähiges Endgerät mit Browser (ideal Google Chrome)
  • Keine Wartungskosten, keine Updates erforderlich
  • DSGVO konform

Administration


  • Individuelle betriebsspezifische Anpassungen der Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung
  • Umfassendes Controlling und Berichtswesen
  • An die Unternehmensstruktur angepasste Reports und Statistiken
  • 10 Jährige Dokumentation aller Gefährdungsbeurteilungen
  • Abbildung der Unternehmensstruktur (Administration von Standorten und Gruppen)
  • Import von Benutzern (via CSV)
  • Einbindung ins Intranet möglich
  • Schnittstellen zu personalführenden Systemen
  • Single sign-on (SSO)

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Wir haben den strengsten Anspruch an unsere Datensicherheit und den Datenschutz

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